Die wichtigsten Informationen für die Steuerperiode 2010 in übersichtlicher Darstellung.(von Pro Infirmis)
Steuererklärung 2010
Informationen für Menschen mit Behinderung im Kalenderjahr 2011
Zu versteuern sind
·Die Rente der Invalidenversicherung (IV) zu 100 %
· Renten der Suva, Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung,
Renten der beruflichen Vorsorge
sowie andere Renten zu 100 %, Ausnahmen siehe
Wegleitung zur Steuererklärung
· Taggelder der Invaliden-, Kranken-, Unfall- und
Arbeitslosenversicherung
· Kapitalleistungen als Entschädigung für zukünftige
Erwerbsverluste bei bleibenden körperlichen
oder gesundheitlichen Nachteilen und Nachzahlungen
in der Regel zu 100 % zu einem
speziellen Steuersatz
Nicht zu versteuern sind
· Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigung der
IV, Suva und anderen obligatorischen Unfallversicherungen
· Ergänzungsleistungen zur IV sowie kantonale
Beihilfen und Gemeindezuschüsse
·Unterstützungen der öffentlichen Hand und von
Privaten
· Zahlungen von Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen
Abzüge
Behinderungsbedingte Kosten
Behinderungsbedingte Kosten können ohne
Selbstbehalt abgezogen werden, wenn der/die
Steuerpflichtige sie selber bezahlt. Das Merkblatt
zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten
sowie der behinderungsbedingten Kosten* des
Kantonalen Steueramtes beschreibt die abzugsfähigen
Kosten und wer als behinderte Person gilt.
Die Definition von Behinderung orientiert sich
dabei am Behindertengleichstellungsgesetz BehiG.
In der Steuererklärung müssen die Ausgaben auf
dem Formular Aufstellung über behinderungsbedingte
Kosten* aufgelistet und Belege für die
Ausgaben beigelegt werden. Bei nachweisbar
regelmässig wiederkehrenden gleichen Ausgaben
reicht es, nur einen Beleg dieser Ausgaben
einzusenden mit dem Vermerk „Die übrigen xy
Belege sind vorhanden und bei Bedarf einsehbar".
Wer eine Hilflosenentschädigung bezieht, kann
anstelle der effektiven Kosten eine Pauschale
abziehen.
· Bei HE leichten Grades: Fr. 2'500.-
· Bei HE mittleren Grades: Fr. 5'000.-
· Bei HE schweren Grades: Fr. 7'500.-
Für Gehörlose oder nierenkranke Menschen mit
Dialyse beträgt die Pauschale Fr. 2‘500.-.
Auf der alten Homepage des Zentrums für selbstbestimmtes
Leben (www.zslschweiz.ch, Archiv)
befindet sich ein Formular, das bei der Erfassung
von behinderungsbedingten Kosten helfen kann.
Krankheits- und Unfallkosten
Krankheits- und Unfallkosten können auch von
Menschen mit Behinderung nur abgezogen
werden, wenn sie einen Selbstbehalt von 5 % des
Nettoeinkommens übersteigen.
Vor dem Eintrag in die Steuererklärung müssen
von allen abzugsberechtigten Kosten zuerst Rückerstattungen
von Krankenkasse, Unfall- und Invalidenversicherung
sowie allfällige Anteile der Lebenshaltungskosten
abgezogen werden (= Kosten,
die auch ohne Behinderung oder Krankheit/
Unfall angefallen wären; bei Heimaufenthalt sind
dies monatlich Fr. 2'000.-). Die Hilflosenentschädigung
wird den Assistenz- und Transportkosten
angerechnet und ist deshalb ebenfalls abzuziehen.
*Bezug der Formulare:
· Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten
· Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten
· Merkblatt zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten
sowie der behinderungsbedingten Kosten
· Antrag auf Korrekturberechnung der Quellensteuer
auf der Homepage www.steueramt.zh.ch (unter
Formulare, bzw. Erlasse und Merkblätter) oder
beim Gemeindesteueramt
Berufsauslagen
Wer berufstätig und wegen einer Behinderung
ausserstande ist, die öffentlichen Verkehrsmittel
zu benützen, kann für den Arbeitsweg die Kosten
für das private Auto geltend machen (70 Rp./km).
Falls dazu ein Fahrdienst für Menschen mit
Behinderung benötigt wird, können die effektiven
Kosten abgezogen werden.
Wer in einer geschützten Werkstatt arbeitet, kann
die Berufspauschalen nur bis zum Betrag des
effektiven Einkommens abziehen.
Unterstützungsabzug
Steuerpflichtige, die erwerbsunfähige oder beschränkt
erwerbsfähige Personen mit geringem
Einkommen und Vermögen in erheblichem Masse
unterstützen, können bei der Staatssteuer Fr.
2'500.- und bei der Bundessteuer Fr. 6‘100.–
abziehen. Ausnahmen: beim eigenen Ehegatten/
bei der eigenen Ehegattin oder bei Kindern, für die
bereits ein Kinderabzug gewährt wird.
Die Unterstützungsleistungen sind nachzuweisen.
Für Versicherungsprämien kann zudem für jede
Person, welcher ein Unterstützungsabzug zusteht,
bei der Staatssteuer bis Fr. 1'200.-, bei der
Bundessteuer bis Fr. 700.- abgezogen werden.
Fremdbetreute Kinder
Falls der/die Steuerpflichtige dauernd behindert
ist, können für die Kosten der Betreuung von Kindern
unter 15 Jahren durch Drittpersonen bei der
Staatssteuer bis Fr. 6'000.– abgezogen werden,
sofern ein Kinderabzug geltend gemacht werden
kann. Eine Aufstellung über die bezahlten Kinderbetreuungskosten
mit Angabe der Empfänger
muss der Steuererklärung beigelegt werden.
Quellenbesteuerung
Quellensteuern bezahlen Ausländer/innen, die
nicht in der Schweiz niedergelassen sind. Rückerstattungen
der behinderungsbedingten Kosten
und der Krankheits- und Unfallkosten können bis
31. März 2011 für das Jahr 2010 beim Kantonalen
Steueramt mit dem Formular Antrag auf
Korrekturbereinigung der Quellensteuer* geltend
gemacht werden.
Wehrpflichtersatz
Männer sind von der Ersatzpflicht befreit, wenn sie
wegen einer erheblichen Behinderung
· ein Einkommen erzielen, welches gewisse
Grenzwerte nicht übersteigt oder
· dienstuntauglich sind und eine Rente oder eine
Hilflosenentschädigung beziehen oder
· in einer der von der IV anerkannten sechs
„alltäglichen Lebensverrichtungen“ auf Dritthilfe
angewiesen sind oder
·wenn sie an beiden Ohren einen Hörverlust von
mindestens 55 dB haben.