Leitsätze für die kantonalen Heimkonzepte
Die IG Umsetzung NFA hat Leitsätze zu kantonalen Heimkonzepten erstellt, auf welche sich Eltern- und Behindertenorganisationen in den Kantonen stützen können. Das Papier wurde auch an die Sozialdepartemente der Kantone versandt.
Näheres s.
Leitsätze für die Ausarbeitung von kantonalen Behindertenkonzepten und
Begleitbrief an die KantoneUMSETZUNG NFA IN DEN EINZELNEN KANTONEN
Detaillierte Informationen zum Stand der Umsetzung in den einzelnen Kantonen finden Sie unter
www.finanzausgleich.ch, «Kantone».
VEREINIGUNG CEREBRAL SCHWEIZ IST BESCHWERDEBERECHTIGTE ORGANISATION
Das neue Gesetz über die Institutionen IFEG regelt unter anderem die Anerkennung von Behinderteneinrichtungen durch die Kantone. Gemäss IFEG kann der Bundesrat diejenigen Behindertenorganisationen bezeichnen, die berechtigt sind gegen eine solche kantonale Anerkennung Beschwerde zu führen. Auf der Liste mit den beschwerdeberechtigten Organisationen ist - neben 12 weiteren - auch die Vereinigung Cerebral Schweiz aufgeführt.
Verordnung und Liste beschwerdeberechtigte Organisationen
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
Die
Ergänzungsleistungen stützen sich seit dem 1.1.2008 auf eine neue
Verfassungsgrundlage und werden als gemeinsame Aufgabe von Bund und
Kantonen definiert. Dabei werden die jährlichen «Ergänzungsleistungen»
gemeinsam von Bund (5/8) und Kanton (3/8) getragen, während die «Krankheits- und Behinderungskosten» neu von den Kantonen alleine
finanziert werden müssen. Damit ergibt sich die Frage, wie die Kantone
das neu zugeteilte Recht umsetzen.
Die wesentlichste und zugleich positive Änderung betrifft die
Streichung der Maximalbeträge für die jährlichen Ergänzungsleistungen.
Die Maximalbeträge führten dazu, dass insbesondere Heimbewohner/innen
auf Sozialhilfe zurückgreifen mussten, wenn die Heimtaxen höher als der
Maximalbetrag war. Da die Kantone jedoch die Kosten der anrechenbaren
Heimtaxen weiterhin selbst festlegen können, ist die volle
Finanzierung der Heimkosten nicht sicher.
Den Kantonen steht es
neu auch bei IV-Rentnern im Falle eines Heimaufenthaltes offen, den
Anteil an der Anrechnung des privaten Vermögens an die
Ergänzungsleistungen auf 1/5 zu erhöhen. Damit würde das Vermögen
schneller aufgebraucht und der verbleibende Freibetrag früher erreicht.
Das würde bedeuten, dass früher als bisher weniger Vermögen zur
Verfügung steht, z. B. für Ferien o.a. ausserordentliche Ausgaben. Die
Kantone hatten hier unterschiedliche Lösungen getroffen (s.
www.integrationhandicap.ch, «Aktuell»).
Desgleichen hat der Bund gesamtschweizerisch die zu übernehmenden
Krankheits- und Behinderungskosten definiert.Die Kantone können lediglich die Voraussetzungen für die Vergütung dieser Kosten festlegen. Weitere Informationen s.
www.integrationhandicap.ch, «Publikationen», «Behinderung und Recht» (Nr. 1/08).