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Vereinigung Cerebral Schweiz
Leitidee
Vereinigung Cerebral Schweiz

Neues betreffend NFA


Sie finden hier aktuelle Informationen rund um die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
 
SONDERSCHULUNG UND FÖRDERUNG
Seit 2008 sind die Kantone alleine zuständig für Schulung und Förderung aller Kinder, somit auch von Kindern mit besonderen Bildungsbedürfnissen. Um die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen im sonderpädagogischen Bereich zu regeln, hat die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) eine interkantonale Vereinbarung verabschiedet. Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn mindestens zehn Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den 1. Januar 2011. Bis dahin sind die Kantone verpflichtet, die Leistungen gemäss IV-Normen zu gewährleisten. Bis heute sind vier Kantone definitiv dem Konkordat beigetreten.
Das Konkordat verpflichtet die Kantone insbesondere
  • gemeinsame Grundhaltungen anzunehmen (z.B. Förderung von Integration)
  • ein Grundangebot an sonderpädagogischen Massnahmen zu gewährleisten
  • ein standardisiertes Abklärungsverfahren sowie
  • eine einheitliche Terminologie zu verwenden und
  • einheitliche Qualitätsstandards anzuwenden
Informationen zum Ratifizierungsfahrplan der Kantone finden Sie unter www.edk.ch.

Für die Vereinbarung klicken Sie bitte hier
 
 
BEHINDERTENINSTITUTIONEN
Seit 2008 sind die Kantone auch für die Behinderteneinrichtungen alleine verantwortlich. Bis Ende 2010 müssen die Kantone die bisherigen Leistungen garantieren. Aktuell sind die Kantone daran ihre Konzepte zu entwickeln bzw. zu verabschieden. Der Bund gibt mit dem IFEG (Gesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen) die Rahmenbedingungen vor. Die Sozialdirektorenkonferenz (SODK) hat einen Kriterienkatalog für die kantonalen Konzepte erarbeitet, welcher auf dem IFEG beruht. Dieser soll auch eine gewisse Einheitlichkeit der Konzepte gewährleisten, um die interkantonale Zusammenarbeit zu ermöglichen. Ein wichtiger Grundpfeiler der Zusammenarbeit bietet auch die interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).
Näheres hierzu finden Sie auf www.sodk.ch.
 
 
Subjekt- oder Objektfinanzierung?
Die Kantone sind zur Zeit daran kantonale Behindertenkonzepte zu erarbeiten. Dabei stellt sich die Frage, ob sich Modelle eignen, die das Geld direkt den Menschen mit Behinderung zukommen lassen (Subjektfinanzierung) anstatt wie bisher die Institutionen indirekt zu unterstützen.
Die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe (DOK) erarbeitete ein Diskussionspapier, welches die IG Umsetzung NFA Ende Juni 2008 zusammen mit dem Positionspapier von INSOS bei der SODK einreichte. Damit gibt die DOK ihrer Position Ausdruck, dass Menschen mit Behinderung in Zukunft ihre Lebens- und Wohnform frei wählen können. Trotzdem sollten Institutionen weiterhin direkt Beiträge erhalten, damit ein Grundangebot sowie eine Aufnahme in Notfällen gewährleistet bleiben.
Diskussionspapier der DOK
 
 
IFEG-Kommission: wann wird sie eingesetzt?
Gemäss IFEG (Gesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen) muss der Bund eine Kommission einsetzen, welche ihm bei der Überprüfung der kantonalen Behindertenkonzepte beratend zur Seite steht. In dieser sollen auch Menschen mit Behinderung und Institutionen vertreten sein. Leider hat der Bundesrat bis jetzt die Einsetzung dieser Kommission hinausgezögert. Die IG Umsetzung NFA veranlasste deshalb eine Interpellation. Der Bundesrat antwortete Ende August 2008, dass die Kommission bis Ende 2008 eingesetzt werde (Zusammensetzung der Kommission: 3 Vertreter/innen Bund, 6 Kantone, 2 Institutionen und 2 Personen mit Behinderung). Bis jetzt wurde die Kommission jedoch noch nicht eingesetzt (Stand 14. Mai 2009).
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Leitsätze für die kantonalen Heimkonzepte
Die IG Umsetzung NFA hat Leitsätze zu kantonalen Heimkonzepten erstellt, auf welche sich Eltern- und Behindertenorganisationen in den Kantonen stützen können. Das Papier wurde auch an die Sozialdepartemente der Kantone versandt.
Näheres s. Leitsätze für die Ausarbeitung von kantonalen Behindertenkonzepten und Begleitbrief an die Kantone


UMSETZUNG NFA IN DEN EINZELNEN KANTONEN
Detaillierte Informationen zum Stand der Umsetzung in den einzelnen Kantonen finden Sie unter www.finanzausgleich.ch, «Kantone».
 
 
VEREINIGUNG CEREBRAL SCHWEIZ IST BESCHWERDEBERECHTIGTE ORGANISATION
Das neue Gesetz über die Institutionen IFEG regelt unter anderem die Anerkennung von Behinderteneinrichtungen durch die Kantone. Gemäss IFEG kann der Bundesrat diejenigen Behindertenorganisationen bezeichnen, die berechtigt sind gegen eine solche kantonale Anerkennung Beschwerde zu führen. Auf der Liste mit den beschwerdeberechtigten Organisationen ist - neben 12 weiteren - auch die Vereinigung Cerebral Schweiz aufgeführt.

Verordnung und Liste beschwerdeberechtigte Organisationen


ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
Die Ergänzungsleistungen stützen sich seit dem 1.1.2008 auf eine neue Verfassungsgrundlage und werden als gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen definiert. Dabei werden die jährlichen «Ergänzungsleistungen» gemeinsam von Bund (5/8) und Kanton (3/8) getragen, während die «Krankheits- und Behinderungskosten» neu von den Kantonen alleine finanziert werden müssen. Damit ergibt sich die Frage, wie die Kantone das neu zugeteilte Recht umsetzen.
Die wesentlichste und zugleich positive Änderung betrifft die Streichung der Maximalbeträge für die jährlichen Ergänzungsleistungen. Die Maximalbeträge führten dazu, dass insbesondere Heimbewohner/innen auf Sozialhilfe zurückgreifen mussten, wenn die Heimtaxen höher als der Maximalbetrag war. Da die Kantone jedoch die Kosten der anrechenbaren Heimtaxen weiterhin selbst festlegen können,  ist die volle Finanzierung der Heimkosten nicht sicher.
Den Kantonen steht es neu auch bei IV-Rentnern im Falle eines Heimaufenthaltes offen, den Anteil an der Anrechnung des privaten Vermögens an die Ergänzungsleistungen auf 1/5 zu erhöhen. Damit würde das Vermögen schneller aufgebraucht und der verbleibende Freibetrag früher erreicht. Das würde bedeuten, dass früher als bisher weniger Vermögen zur Verfügung steht, z. B. für Ferien o.a. ausserordentliche Ausgaben. Die Kantone hatten hier unterschiedliche Lösungen getroffen (s. www.integrationhandicap.ch, «Aktuell»).
Desgleichen hat der Bund gesamtschweizerisch die zu übernehmenden Krankheits- und Behinderungskosten definiert.Die Kantone können lediglich die Voraussetzungen für die Vergütung dieser Kosten festlegen. Weitere Informationen s. www.integrationhandicap.ch, «Publikationen», «Behinderung und Recht» (Nr. 1/08).

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